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Selbstbestimmtes Wohnen als unverbrüchliches Menschenrecht

1. My home is my castle - Mein Heim ist meine Burg

Das in der Überschrift wiedergegebene englische Sprichwort spiegelt trotz seiner Kürze die emotionale Vielschichtigkeit von Eigenschaften wider, die man der eigenen Wohnung beimisst. Freizeit, Entspannung und Erholung, aber auch so manche Lieblingsbeschäftigung sind in ihr weitgehend ungestört und in vollem Umfang erlebbar. Die eigene Wohnung stellt also ein Höchstmaß an Privat- und Intimsphäre dar. Wurden angepasste Maßnahmen der Einbruchssicherung getroffen, so können auch die elementaren Bedürfnisse eines jeden Menschen nach Sicherheit und Geborgenheit erfüllt werden.
In Bezug auf die Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderung unter menschenrechtlichem Aspekt heißt es bereits in der Präambel der UN-Behindertenrechtskonvention (nachfolgend UN-BRK genannt), „dass die folgenden Artikel u.a. geleitet sind von der „Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen.“ (UN-BRK, Präambel). Das betrifft beispielsweise die Zugänglichkeit von Gebäuden, Straßen, öffentlichen Einrichtungen und Diensten inklusive des Abbaus von Mobilitätshindernissen im Verkehrswegenetz (vgl. Art. 9), die Freizügigkeit (vgl. Art. 18) sowie das „gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere MenSeite 2 von 16 schen in der Gemeinschaft zu leben.“ (Art. 19). Daher gelte es, „wirksame und geeignete Maßnahmen“ zu treffen, „um Menschen mit Behinderung den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern.“ (Art. 19). Bezüglich der Wahl des Aufenthaltsortes wird zudem ausdrücklich erwähnt, dass „Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.“ (Art. 19). Damit ist also sowohl die freie Zugänglichkeit des öffentlichen Raums von Sport-, Kultur- bis zu Bildungsangeboten wie auch die freie Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes sowie der Wohnform als verpflichtende Gewährleistung der vertragzeichnenden Staaten fixiert.“
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Den gesamten Vortrag von Prof. Dr. Kurt Jacobs hier lesen

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